die EU Gebäuderichtlinie

Diese Richtlinie gibt vor, den gesamten Gebäudebestand der EU bis 2050 auf einen „Nullemissionsstandard“ zu bringen, so dass dieser nicht mehr Treibhausgase emittiert, als er auch binden kann. Es ist der Beitrag des Gebäudesektors zum übergeordneten Ziel der EU, in allen Bereichen bis 2050 klimaneutral zu werden („Europäischer Grüner Deal“). Als Zwischenziel hat sich die EU im Dezember 2020 verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um 55% gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.

Dies schlägt der Entwurf der Gebäuderichtlinie des Europäischen Parlaments dafür vor: 

Mindestenergieeffizienzstandards: Wohngebäude müssen ab 2030 mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzklasse E und ab 2033 jene der Klasse D erreichen. Nichtwohngebäude müssen diese Standards bereits ab 2027 bzw. 2030 erfüllen. De facto kommt dies einem Gebot zu Sanierung (bzw. Abriss) der Gebäude mit den „schlechten“ Energieeffizienzklassen E, F und G gleich. Ausnahmen sind für denkmalgeschützte Gebäude vorgesehen sowie für „öffentliche Sozialwohnungen“, sofern dies vom Mitgliedsstaat beschlossen wird und Renovierungen zu Mieterhöhungen führen würden, die nicht durch Energieeinsparungen kompensiert werden können. Die Einführung von Mindestnormen der Energieeffizienz soll, „begleitet von sozialen Garantien und finanziellen Sicherheiten“ die „Lebensqualität der schwächsten Haushalte und der ärmsten Bürgerinnen und Bürger verbessern“. Hier ist ein deutlicher Unterschied zur Position des Rates festzustellen, nach welcher es keinen EU-weit einheitlichen, sondern nationale Zielpfade zur Dekarbonisierung mit zwei Kontrollpunkten (2033 und 2040) geben soll.

  1. Neue Gesamtenergieeffizienzklassen: Bisher richten sich die Energieeffizienzklassen A bis G im Energieausweis nach absoluten Kriterien (z.B. Heizwärmebedarf HWB in kWh/m2). Bis Ende 2025 müssen die Systeme auf eine relative Klassifizierung umgestellt werden: Klasse G entspricht den hinsichtlich Gesamtenergieeffizienz schlechtesten 15% des nationalen Gebäudebestands, F den zweitschlechtesten 15% usw. Nur die Klasse A ist absolut definiert als Nullemissionsgebäude. In Verbindung mit dem Sanierungsgebot für die Klassen E bis G (siehe oben) bedeutet dies, dass – ungeachtet der Ausgangssituation und der bisherigen Sanierungsquote – in jedem Land jedenfalls die 45% „schlechtesten“ Wohngebäude innerhalb von 9 Jahren (bis 2033) saniert werden müssten. Auch bei den Gesamtenergieeffizienzklassen unterscheidet sich die Position des Parlaments von jener des Rats, nach welcher es, neben anderen Differenzen, auch eine zusätzliche Kategorie A0 (für Nullemissionsgebäude) und eine Kategorie A+ (Nullemissionsgebäude plus Erzeugung erneuerbarer Energie) geben soll.
  2. Nullemissionsgebäude als neuer Standard: Ab 2028 (in der Position des Rates: ab 2030) sollen alle neuen Gebäude als Nullemissionsgebäude ausgeführt werden, d.h. mit sehr geringem Energiebedarf, welcher vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, sofern dies technisch möglich ist. Photovoltaikanlagen sollen auf alle Dächer, „sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist“, installiert werden. Bestehende Gebäude sollten bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. 
  3. Fossilfreies Heizen und Kühlen: Ab In-Kraft-Treten der Richtlinie soll im Neubau und bei umfassender Renovierung keine mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen mehr eingebaut werden. In allen Gebäuden soll außerdem die Nutzung solcher Heizungsanlagen bis 2035 bzw. mit Ausnahmen bis 2040 auslaufen. Allerdings sind dies nur Soll-Bestimmungen „die Mitgliedsstaaten sollten Maßnahmen ergreifen…“
  4. Nationale Gebäuderenovierungspläne und Finanzierungsmechanismen: Die Mitgliedsstaaten sollen Gebäuderenovierungspläne als Fahrpläne zur Umsetzung der Energiewende im Gebäudesektor erstellen samt Kostenschätzung und Finanzierungsmodellen. Förderungen und neue Finanzierungsinstrumente sowohl auf EU-, als auch auf nationaler Ebene sollen auf die Sanierung der Gebäude mit besonders schlechter Energieeffizienz sowie auf die Bekämpfung von Energiearmut fokussieren. 
  5. E-Mobilität: Bei neuen Wohngebäuden sowie bei solchen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sollen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass für jeden Stellplatz eine Vorverkabelung für die spätere Errichtung von Ladepunkten errichtet wird, und (nur) falls dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, (lediglich) Leitsysteme errichtet werden. Die Vorverkabelung soll dabei so ausgelegt werden, dass eine gleichzeitige, effiziente Nutzung aller Ladepunkte möglich ist, gegebenenfalls durch die Installation eines Last- oder Lade-Management Systems „soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar und gerechtfertigt ist“. Auch für die Ladeinfrastruktur für E-Fahrräder werden Mindeststandards definiert.

https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0068_DE.pdf

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